DIE VEREINSSATZUNG
Satzung vom Offener Kanal Nordhausen e.V. (gegründet 1995)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Offener Kanal Nordhausen e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Nordhausen.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhausen eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung durch das Erlernen von theoretischer und praktischer Radioarbeit, um Interessierte wie Mitglieder in die Lage zu versetzen, Sendebeiträge zu erstellen; sowie die Förderung eines lokalen/regionalen nichtkommerziellen Rundfunks für das Verbreitungsgebiet Nordhausen und Umgebung (in Form
eines „Bürgerradiosenders“), in dem diese Beiträge zur Ausstrahlung gelangen.
Der Zweck des Vereins umfasst:
• medienpädagogische Arbeit
• die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
• das Erstellen und Verbreiten von Programmen.
Im Rahmen dieses Zweckes strebt der Verein insbesondere an:
• durch Redaktionsarbeit lokale und regionale Information zu verbreiten
• allen Schichten der Bevölkerung den Zugang zum lokalen Radio zu ermöglichen,
• eine Darstellung der Anliegen von Bürgern, Vereinen, Gruppen und Initiativen zu
ermöglichen und diese gegebenenfalls zu beraten,
• das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Region zu fördern,
• den Bildungs- und Informationsauftrag angemessen umzusetzen.
(3) Dies soll geschehen durch das Organisieren von Bildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um diese für die Arbeit im Umgang mit Hörfunk sowohl in technischer wie journalistischer Hinsicht zu qualifizieren und dazu zu befähigen, Beiträge zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein tritt für Rundfunk- und Pressefreiheit ein und ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele und Interessen unterstützen. Aktive Mitarbeit wird für stimmberechtigte Mitglieder vorausgesetzt.
(2) Fördermitglieder (ohne Stimmrecht) können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele und Interessen unterstützen.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein; sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen des Vereins, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.(2) Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären.(3) Für einen Ausschluss eines Mitglieds ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus ihr ergebenden Rechte an den Verein.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Die stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder zahlen jährliche Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Der zu zahlende jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar des entsprechenden Kalenderjahres zu entrichten.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und ein weiteres Mitglied bilden den Vorstand. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus schwerwiegenden Gründen möglich. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig. (4) Sitzungen des Vorstandes sind nicht vereinsöffentlich. Der Leiter/ die Leiterin hat das Recht, in den Sitzungen über die Arbeit im Bürgerradio zu informieren. Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, in die jedes Mitglied ein Einsichtsrecht hat. (5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er hat alle Aufgaben des Vereins zu erfüllen, die nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen übertragen sind. (6) Der Vorstand darf nicht den Programmverantwortlichen für das redaktionelle Programm stellen. Er ist in allen inhaltlichen Fragen des redaktionellen Programms gegenüber dem Programmverantwortlichen nicht weisungsberechtigt. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. (8) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Mindestens einmal jährlich hat er einen Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung zu erstatten. (9) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre gewählten Nachfolger im Vereinsregister eingetragen worden sind. (10) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder bestellt werden. (11) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigte Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf
Antrag ist geheim abzustimmen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies schriftlich von mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder durch den Vorstand unter Angabe eines wichtigen, das Vereinsinteresse
betreffenden Grundes, verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich auf postalischem oder elektronischem Weg durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
b) Wahl des Vorstands
c) Bestellung von einem Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
g) Klärung von Fragen, die das zu veranstaltende Programm betreffen
h) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(5)Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder nach § 32 (2) BGB gültig.
(6) Auf den Mitgliederversammlungen haben Fördermitglieder Anwesenheits- und
Rederecht.
(7) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen und sowohl der bisherige wie auch der vorgesehene neue Text beigefügt wurde. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Statt eines 3. Wahlganges entscheidet das Los.
§ 9 Haus- und Nutzungsordnung
Zur Ausgestaltung der Nutzung des Bürgerradios stellt der Verein eine Haus- und Nutzungsordnung auf, die für alle Nutzerinnen und Nutzer verbindlich ist und vorab von der TLM genehmigt werden muss.
§ 10 Die Leiterin / Der Leiter des Bürgerradios
Die Leiterin / der Leiter wird vom Vorstand angestellt. Die Leiterin / der Leiter darf nicht dem Vorstand angehören. Eine Mitgliedschaft im Trägerverein ist möglich.Der Leiterin / dem Leiter obliegen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- Organisation und Abwicklung des Betriebes des Bürgermediums,
- Betreuung und Beratung von Nutzern und Interessenten,
- möglichst vielschichtige Ausschöpfung des Nutzerpotentials,
- Koordination des Redaktionsmanagements,
- Entscheidung über die Verbreitung von Sendebeiträgen in den offenen
Sendefenstern,
- Öffentlichkeitsarbeit für das Bürgerradio,
- Organisation von Veranstaltungen,
- Zusammenarbeit mit anderen Bürgerradios und der TLM.
Die Leiterin / der Leiter ist gegenüber den Mitarbeitern des Bürgerradios weisungsbefugt. Er übt neben dem Vorstand das Hausrecht in den Räumen des Vereins aus. Die Leiterin / der Leiter nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme und an den Mitgliederversammlungen teil.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle in den Vereinsräumen einzusehen
(4) Die Beschlüsse sind der TLM binnen 8 Wochen mitzuteilen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt.(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, wie beispielsweise die TLM, zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung.
§ 13 Inkrafttretung der Satzung
Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die TLM in Kraft.
Stand 06.07.2015
Mario Ruß
Vereinsvorsitzender