Nutzungs- und Hausordnung
Haus- und Nutzungsordnung des Offenen Kanal Nordhausen e.V.
§ 1 Nutzung
(1) Die Nutzung des Bürgersenders ist kostenfrei.
(2) Jeder neue Nutzer trägt sich in das Nutzerverzeichnis ein. Die Aufnahme in
das Nutzerverzeichnis ist Vorbedingung für die Nutzung der Einrichtungen des
Bürgersenders im Rahmen der offenen Sendeflächen und das Senden eines Beitrags. Die Anmeldung gilt für ein Jahr und kann verlängert werden.
(3) Zur Anmeldung wird ein Personalausweis oder ein vergleichbares Dokument
benötigt.
(4) Mit der Anmeldung unterzeichnet der Nutzer eine Haftungserklärung. In der
Haftungserklärung bestätigt er, die überlassene Produktions- und Sendetechnik
1. zweckentsprechend, funktionsgerecht, sorgfältig und pfleglich zu behandeln,
2. sie unbeschädigt und entsprechend der genehmigten Ausleihzeit wieder
zurückzugeben,
3. die Versicherungsbestimmungen anzuerkennen und im Falle von Beschädigung
oder Verlust von Geräten die Schadensersatzpflicht zu tragen.
(5) Mit der Eintragung in das Nutzerverzeichnis erkennt der Nutzer die Haus- und
Nutzungsordnung an und erhält ein Exemplar davon.
(6) Voraussetzung für die Nutzung der Einrichtungen des Bürgersenders ist eine
Nutzereinführung. Sie enthält die redaktionellen, technischen und rechtlichen Aspekte der Nutzung und Sendung von Beiträgen.
§ 2 Techniknutzung
(1) Der Bürgersender stellt den Nutzern von zugangsoffenen Sendeplätzen im
Rahmen der Verfügbarkeit Produktions- und Sendeeinrichtungen zur Verfügung.
Sie dürfen nur zur Herstellung und Verbreitung von Sendebeiträgen im Bürgersender genutzt werden.
(2) Mobile Aufnahme- und Produktionstechnik wird nur für die Produktionsdauer
für den Bürgersender verliehen, in der Regel längstens für eine Woche.
(3) Die für Aufnahme und Nachbearbeitung erforderlichen Speichermedien sind
von den Nutzern selbst zu stellen. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung des
Bürgersenders.
§ 3 Beiträge
(1) Ein Beitrag soll eine Länge von 15 Minuten nicht unterschreiten und eine
Länge von 60 Minuten nicht überschreiten. Ausnahmen sind in Absprache mit
dem Bürgersender möglich.
(2) Sendungen sind live oder als Vorproduktion möglich. Die Leitung des Bürgersenders kann bestimmen, dass bei Live-Sendungen der/die Sendeverantwortliche anwesend zu sein hat. Vorproduktionen müssen den technischen Standards des Bürgersenders entsprechen. Ein Anspruch auf die Wiederholung eines Beitrages
besteht nicht. Eine erneute Anmeldung eines Beitrages ist nur einmalig nach
Vorlage einer neuen Sendeanmeldung möglich.
(3) Am Anfang und am Ende eines Sendebeitrages ist der Name der verantwortlichen Person anzugeben.
(4) Fremdsprachige Beiträge müssen am Anfang und Ende eine deutschsprachige
Inhaltsangabe enthalten.
§ 4 Beratung
Der Nutzer hat die Möglichkeit, kostenlos an den regulären Schulungsveranstaltungen des Bürgersenders teilzunehmen. Er erhält im Bürgersender technische und rechtliche Beratung bei der Vorbereitung und Produktion sowie der Übertragung seiner Beiträge.
§ 5 Programmgrundsätze, unzulässige Beiträge
(1) Jeder Nutzer ist in seinen Beiträgen an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Die Bestimmungen des Thüringer Landesmediengesetzes gelten.
(2) Die Beiträge haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen
und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten.
(3) Beiträge sind unzulässig, wenn sie:
1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen, z. B. zum Rassenhass
aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung
oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das
Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellt (§ 131 Strafgesetzbuch), oder pornographisch
sind (§ 184 Strafgesetzbuch),
2. den Krieg verherrlichen,
3. offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu
gefährden,
4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden
ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne
dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der
Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen,
6. Werbung, einschließlich Wahlwerbung, Schleichwerbung, Sponsorhinweise
oder Teleshopping-Angebote enthalten.
§ 6 Sendeverantwortung und Sendeberechtigung
(1) Die Nutzer von zugangsoffenen Sendeplätzen tragen die uneingeschränkte
Verantwortung für ihre Beiträge. Bei Beiträgen von juristischen Personen oder
Nutzergruppen ist jeweils ein Sendeverantwortlicher/eine Sendeverantwortliche
zu benennen. Die Sendeverantwortung schließt eventuelle haftungsrechtliche
Folgen ein, beispielsweise die Beachtung der Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art.
(2) Sendeberechtigt ist, wer im Verbreitungsgebiet des Bürgersenders seinen Sitz
oder Wohnsitz hat und nach § 8 ThürLMG Rundfunkveranstalter sein darf.
(3) Nicht sendeberechtigt sind:
1. Personen, die nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind,
2. Personen, die nicht gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden können,
3. Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch Richterspruch
verloren haben,
4. Personen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel
18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
5. Mitglieder gesetzgebender Körperschaften (z. B. Bundestag, Landtag,
Stadtrat, Europäisches Parlament) sowie Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung,
6. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen
und Hochschulen, deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete,
7. politische Parteien und Wählervereinigungen und von ihnen abhängige
Vereinigungen, Unternehmen und Personen sowie dort tätige Personen in
leitender oder sonstiger hervorgehobener Stellung (z. B. Geschäftsführer
oder Pressesprecher),
8. Kandidaten/innen einer Wahl zu einer gesetzgebenden Körperschaft ab
der öffentlichen Bekanntmachung durch den Wahlleiter bis zur Feststellung
des amtlichen Wahlergebnisses,
9. öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und Personen, die zu ihnen in
einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen sowie Mitglieder eines Organs
dieser Anstalten und
10. private Rundfunkveranstalter, die im Verbreitungsgebiet des Bürgersenders
bereits ein Vollprogramm veranstalten.
§ 7 Sendeanmeldung
(1) Der verantwortliche Nutzer hat für jeden Sendebeitrag vorab eine Sendeanmeldung vorzunehmen.
(2) Die Sendeanmeldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Titel, Länge und Kurzbeschreibung des Sendebeitrages,
2. Produktionsart (Direktsendung oder Aufzeichnung) und das vorgesehene
Abspielsystem,
3. gewünschte Sendezeit für den Sendebeitrag und gegebenenfalls für dessen
Ankündigung sowie gewünschte Platzierung in einem bestimmten
Sendeblock,
4. eine Freistellungserklärung (Absatz 3),
5. eine Weiterleitungserklärung (Absatz 4),
6. eine Erklärung, ob der Sendebeitrag im Programm eines Bürgersenders
oder im Rahmen der offenen Sendeflächen wiederholt werden darf,
7. eine Erklärung, die einschlägigen Bestimmungen des ThürLMG zur Kenntnis
genommen zu haben und diese zu befolgen.
(3) In der Freistellungserklärung hat die verantwortliche Person zu versichern,
dass
1. der Sendebeitrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
2. der Nutzer im Besitz sämtlicher für die Verbreitung erforderlicher Senderechte
ist,
3. der Veranstalter von Ansprüchen Dritter freigestellt wird, die durch die
Verbreitung des Sendebeitrags entstehen könnten.
(4) In der Weiterleitungserklärung verpflichtet sich die verantwortliche Person,
den Veranstalter über alle an sie gerichteten Gegendarstellungsansprüche zu informieren.
(5) Die Sendeanmeldung kann frühestens acht Wochen im Voraus erfolgen. Sie
soll spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Verbreitung vorliegen. Bei aktuellen
Beiträgen kann davon abgewichen werden. Gleichzeitig angemeldet werden
können nicht mehr als zwei Beiträge. Ein dritter Sendebeitrag kann erst angemeldet
werden, wenn der erste verbreitet worden ist.
(6) Enthält die Sendeanmeldung Mängel oder ist sie unvollständig, kann der Beitrag
nicht ausgestrahlt werden.
§ 8 Vergabe von Sendezeiten
(1) Die Zeiten für zugangsoffene Sendeplätze legt der Bürgersender im Rahmen
der Vorgaben der Bürgermedien-Satzung sowie der jeweiligen Zulassung fest.
(2) Der Bürgersender kann aus aktuellem Anlass oder zur Durchführung von Sondersendungen von der vorgesehenen Sendereihenfolge abweichen. Der Bürgersender ist bestrebt, die Beeinträchtigungen durch derartige Programmänderungen möglichst gering zu halten.
(3) Ein Anspruch auf einen bestimmten Sendetermin besteht nicht.
§ 9 Versagung und Ausschluss
(1) Verstößt ein Beitrag oder die Ankündigung eines Beitrages in grober Weise
gegen die Vorschriften des Thüringer Landesmediengesetzes oder gegen andere
gesetzliche Vorschriften sowie gegen diese Satzung, kann seine Verbreitung versagt
oder abgebrochen werden.
(2) Wer als Nutzer des Bürgersenders gegen die Vorschriften des Thüringer Landesmediengesetzes, insbesondere gegen das Verbot von Werbung, Sponsoring
und Teleshopping, gegen andere gesetzliche Vorschriften oder gegen diese Haus- und Nutzungsordnung verstößt, kann bis zu zwei Monate von der Nutzung des
Bürgersenders ausgeschlossen werden. Im Wiederholungsfall oder in besonders
schwerwiegenden Fällen kann ein Ausschluss für mehr als zwei Monate oder auf
Dauer erfolgen.
(3) Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft die programmverantwortliche Person
des Veranstalters des Bürgersenders. Gegen diese ist Einspruch beim Vorstand
des Veranstalters des Bürgersenders zulässig. Dieser entscheidet über den Einspruch. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist Beschwerde bei der Thüringer
Landesmedienanstalt möglich.
(4) Während der Zeit, die zur Prüfung der Frage benötigt wird, ob ein Ausschluss
vom Zugang zu offenen Sendeplätzen zu verhängen ist, kommt eine Nutzung des
Bürgersenders im Sinne dieser Nutzungsordnung nicht in Betracht. Diese Zeit
kann auf die Ausschlussdauer angerechnet werden.
§ 10 Entgelt, Erstattung von Produktionskosten
(1) Die Verbreitung von Beiträgen und die Nutzung der Produktions- und Sendetechnik erfolgen kostenfrei.
(2) Beiträge, die im Rahmen der zugangsoffenen Sendeplätze zur Ausstrahlung
kommen, werden vom Bürgersender nicht vergütet.
(3) Der Nutzer verpflichtet sich, anfallende Gebühren für Verwertungsgesellschaften
oder Rechteinhaber umgehend abzuführen. Ausgenommen hiervon sind
Gebühren für die GEMA und GVL im Rahmen der bestehenden Rahmenverträge.
(4) Beiträge, die mit Produktions- und Sendetechnik des Bürgersenders hergestellt
werden, dürfen nicht wirtschaftlich verwertet werden. Im Falle einer wirtschaftlichen
Verwertung sind der TLM die Produktionskosten in Höhe des Betrages zu erstatten, der an eine private Produktionsfirma zu entrichten gewesen wäre.
(5) Für zurückgewiesene oder nicht gesendete Beiträge besteht kein Ersatzanspruch
finanzieller oder sonstiger Art. Der Bürgersender haftet gegenüber dem
Nutzer nicht für Beschädigungen oder Verlust von Ton- und Bildträgern durch
technische Defekte, Diebstahl oder höhere Gewalt, in allen anderen Fällen höchstens
bis zum Materialwert des Ton- oder Bildträgers.
§ 11 Gegendarstellung
Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist schriftlich an den Sendeverantwortlichen
zu richten. Er hat das Verlangen unverzüglich an den Bürgersender weiterzuleiten.
Im Falle der Berechtigung des Gegendarstellungsverlangens, stellt der Bürgersender
sicher, dass die Gegendarstellung verbreitet wird. Es gilt § 27
ThürLMG. Die TLM ist über den Vorgang durch den Bürgersender zu informieren.
§ 12 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Haus- und Nutzungsordnung gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Haus- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch die TLM in Kraft.
Stand 06.07.2015
Sebastian Gerecke Mario Ruß
Vereinsvorsitzender stellv. Vereinsvorsitzender